Rechtshilfefonds elektronische Gesundheitskarte

Beim gemeinnützigen Verein Digitalcourage e.V. wurde ein Rechtshilfefonds für die juristische Basisarbeit zur Gesundheitskarte eingerichtet. Hauptzweck ist die Finanzierung der Erstellung von Muster-Schriftsätzen, die Gegnern der eGK bzw. der Telematikinfrastruktur behilflich sein sollen.
Ab sofort können Spenden auf das Konto
DE48 3702 0500 5459 5459 10 (IBAN)
bei Digitalcourage überwiesen werden.

Verfahrensordnung Rechtshilfefonds (Stand: 11.2.2015)
Der gemeinnützige Verein Digitalcourage e.V., Bielefeld, richtet ein
Sonderkonto für die juristische Beratung zu den Themen „Elektronische Gesundheitskarte (eGK)“, „eHealth-Gesetz“ und verwandter Themen im Gesundheitsbereich ein. Hierzu wird als Verfahrensordnung festgelegt:

  1. Für das Projekt „elektronische Gesundheitskarte (eGK) und eHealth-Gesetz“ wird von Digitalcourage ein Sonderkonto eingerichtet.
  2. Digitalcourage versendet nach Ablauf jedes Kalenderjahres eine Zuwendungsbestätigung, damit die Zuwendungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung von der Steuer abgesetzt werden können. Auf Wunsch wird eine Zuwendungsbestätigung bereits direkt nach Eingang der Spende erteilt.
  3. Die Mittel des Fonds sollen insbesondere verwendet werden für die Erstellung von Schriftsätzen für eine Musterklage, für die Unterstützung in Einzelfällen im Rahmen von Musterprozessen, sowie für die Klärung von Rechtsfragen für die Allgemeinheit, auch im Rahmen der Begleitung des Gesetzgebungsprozesses.
  4. Da zu erwarten ist, dass die verfügbaren Mittel nicht für alle gewünschten Maßnahmen ausreichen, erfolgt die Entscheidung über die Verwendung der Mittel durch den Verein auf Empfehlung eines Verteilungskomitees. Das Verteilungskomitee soll seine Entscheidungen im Konsens aller seiner Mitglieder treffen.
  5. Das Verteilungskomitee besteht zum Zeitpunkt der Gründung aus folgenden Mitgliedern: 1. Detlev Sieber, organisatorischer Geschäftsführer von Digitalcourage (Vorsitz), 2. Uta Schmitt (Serenade), 3. Jan Kuhlmann. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Vergütung. Aufwendungen können erstattet werden, soweit sie für die Wahrnehmung der Tätigkeit zwingend erforderlich und verhältnismäßig sind.
  6. Die Mitglieder des Verteilungskomitees werden zur Wahrung der Kontinuität auf unbestimmte Zeit bestellt. Eine Abberufung ist durch den Vorstand von Digitalcourage bei Vorliegen wichtiger Gründe möglich. Wenn ein Mitglied des Verteilungskomitees ausscheidet, wird über die Mailingliste AKV-eCard ein neues Mitglied vorgeschlagen. Dabei muss sichergestellt sein, dass mindestens ein Mitglied Volljurist ist. Die Letztentscheidung über die Zusammensetzung des Komitees liegt bei Digitalcourage.
  7. Anträge für Mittelzuweisungen werden in schriftlicher Form über die Mailingliste AKV-eCard oder direkt an Digitalcourage e.V. gestellt.  Anträge können in abgewandelter Form beschlossen werden. Die Mittel können als Vollbezuschussung, Teilbezuschussung, auf Darlehensbasis oder als Ausfallbürgschaft vergeben werden. Mit der Mittelvergabe können Auflagen verbunden werden. Insbesondere kann eine Rückzahlung der Mittel verlangt werden, wenn nach einem gewonnenen Rechtsstreit eine Erstattung von Kosten erfolgt. Die Entscheidungen werden auf der Mailing-Liste AKV-eCard bekannt gegeben, dabei ist im Falle personenbezogener Daten eine Anonymisierung erlaubt. Im übrigen sind die Mitglieder des Verteilungskomitees zur Verschwiegenheit verpflichtet.
  8. Zur Abgeltung der Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Einrichtung und Bewirtschaftung des Fonds stehen, erhält Digitalcourage eine Verwaltungspauschale in Höhe von 10 % der eingehenden Mittel.
  9. Bei Auflösung des Fonds beschließt das Verteilungskomitee im Einvernehmen mit dem Vorstand von Digitalcourage über die Verwendung der restlichen Mittel. Die Verwendung muss im Einklang mit dem Satzungszweck von Digitalcourage e.V. erfolgen [1].

[1] https://digitalcourage.de/ueber-uns/satzung

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